Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen1. GeltungDiese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unseres Materials gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Abnehmers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Im Streckengeschäft gelten, auch bei Importen, in Ergänzung zu diesen Bedingungen auch die Verkaufs- und Lieferbedingungen des jeweils den Verkauf tätigenden Werkes oder Werksverbandes, insbesondere hinsichtlich Sistierung oder Annullierung von Verkaufsabschlüssen. Diese Bedingungen stellen wir dem Abnehmer auf Wunsch zur Verfügung. 2. AngeboteUnsere Angebote sind freibleibend; sie gelten nur bei sofortiger Annahme. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 3. PreiseAufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise abgerechnet. Preise gelten ab Werk oder ab Lager, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sind Frankopreise vereinbart, so versteht sich der Preis frei gut befahrbarer Abladestelle, ebenerdig abgeladen. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, Frachten, Abmessungs-Aufpreise oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferungen mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert werden, sind vom Abnehmer zu tragen, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Das gilt auch für Festpreisabschlüsse. Sie beziehen sich insbesondere nicht auf im Angebot gesondert aufgeführte Nebenleistungen. Alle Sendungen erfolgen unfrei, sofern nichts anderes bestimmt ist. Mangels entgegenstehender Vereinbarung werden alle Beförderungs- und sonstigen Schutzmittel besonders berechnet, ebenso bedeckte Wagen und andere Spezialwagen. Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers. Der Lieferer behält sich vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 10% des zu erstattenden Betrages vorzunehmen. 4. Zahlung und VerrechnungZahlung hat bis zum 15. des der Lieferung ab Werk oder Lager bzw. der angezeigten Fertigstellung folgenden Monats ohne Skontoabzug und in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Abnehmer. 5. Eigentumsvorbehalta) Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig ent-stehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be. und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware z. Z. der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Abnehmer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware. c) Der Abnehmer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen d – f an uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder mit Grund und Boden oder mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung der Vorbehaltsware zu Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Abnehmer gleich. d) Der Abnehmer tritt die Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die er für die Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die uns abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Es ist dem Abnehmer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Abnehmer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder beeinträchtigt. e) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach diesen Bedingungen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. f) Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Abnehmer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im voraus an uns abgetreten. g) Der Abnehmer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Abnehmer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns sofort bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Wir sind jederzeit berechtigt, den Drittschuldnern den Erwerb der Forderung mitzuteilen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern. h) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Abnehmer unverzüglich zu unterrichten. Der Abnehmer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. i) Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Abnehmers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er in Zahlungsverzug gerät oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst .Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Abnehmers zu betreten. Des weiteren sind ,wir berechtigt, die Vorbehaltsware unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Abnehmers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Abnehmer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird an ihn ausgezahlt. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. j) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 6. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -terminea) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Lieferung ist durch uns verschuldet. b) Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Abnehmers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. c) Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. d) Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Abnehmer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist.. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Ziffer 10 dieser Bedingungen. 7. Güten, Maße und Gewichtea) Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE Und GS. b) Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wiegung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. 8. Versand und Gefahrenüberganga) Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer. b) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Abnehmers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. c) Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern.; die entstehenden Mehrkosten trägt der Abnehmer. Dem Abnehmer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. d) Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder Lieferwerks geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Abnehmer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Abnehmers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Abnehmers. e) Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für eine vereinbarte Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Abnehmers: Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Abnehmers für den Rücktransport oder für eine Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. 9. Haftung für Sachmängela) Sachmängel der Ware sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen seit schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfirst schriftlich anzuzeigen. b) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Abnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. c) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. d) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Abnehmer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Abnehmer ein Mangel in Folge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. e) Gibt der Abnehmer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Belegstücke davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. f) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Abnehmer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von II-a Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. g) Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. 10. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährunga) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Im übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. b) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. c) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Abnehmer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, des sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grab fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB. 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Rechta) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferungen ab Lager das Lager. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist ausschließlich Gerichtsstand Zweibrücken. Die vorstehenden Regelungen gelten nur für Lieferungen an Kaufleute sowie diesen gleichstehende Personen und Gesellschaften. Auf jeden Fall können wir den Abnehmer auch bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen. b) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht, insbesondere des BGB und HGB. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. 12. TeillieferungenWir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. 13. Nichtigkeit der UnwirksamkeitDie Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von einzelnen dieser oder anderen Vertragsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt. An der Stelle der etwa unwirksamen oder nichtigen Bedingungen gilt schon jetzt ein Vertragsinhalt als vereinbart, der dem wirtschaftlichen Ziel des Vertrages, so, wie es in dem Vertrage und diesen Bedingungen zum Ausdruck gekommen ist, am nächsten kommt. |
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